Vereinsstatuten
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „Kulturverein Jonathan Bazar“.
Er hat seinen Sitz in Traun /Oberösterreich und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesgebiet der Republik Österreich.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat unter anderem folgenden Ziele:
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweck
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 genannten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen:
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder (zahlende Mitglieder) und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, insbesondere auch den festgesetzten Mitgliedsbeitrag bezahlen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Leitungen und Einrichtungen des Vereines in Anspruch nehmen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Dienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied können alle physischen Personen, juristischen Personen und Rechtsfähige Personengesellschaften werden.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet das Führungskomitee (der Vorstand). Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Führungskomitees durch dieses. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereines bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden können. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), das Führungskomitee (§§ 11-13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet zweimal jährlich (in jedem Halbjahr) statt
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Führungskomitees, der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindesten 1/10 der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzubringen.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei einer Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung Erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vize-Präsident. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Führungskomitees den Vorsitz.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Als oberstem Organ des Vereines obliegt der Generalversammlung die Beratung und Entscheidung über alle wichtigen Fragen bezüglich der ideologischen, theoretischen und methodischen Entscheidungen, sowie die Beratung und Entscheidung über alle Fragen bzgl. der Organisation und der Tätigkeit des Vereines.
Die Generalversammlung hat weiters folgende Aufgaben:
§ 11 Führungskomitee
Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem
Präsidenten, seinem Vize-Präsidenten, dem Generalsekretär und dem Generalsekretärstellvertreter, dem Generalkassier und dem Generalkassierstellvertreter.
Das Führungskomitee wird von der Generalversammlung gewählt. Das Führungskomitee hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbare Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Das Führungskomitee wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar langer Zeit verhindert, hat jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von Ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vize- Präsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
Ausser durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs 9) und Rücktritt (Abs 10).
Die Generalversammlung kann jederzeit das gesamte Führungskomitee oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Mit Enthebung tritt die Bestellung des neuen Führungskomitee bzw. Mitglieds des Führungskomitees in Kraft.
Die Mitglieder des Führungskomitees können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Führungskomitee, im Fall des Rücktritts des gesamten Führungskomitees an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wir erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgaben des Führungskomitees
Dem Führungskomitee obliegt die Leistung des Vereins. Er ist das „Leistungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgenden Angelegenheiten:
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
§ 14 Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, deren Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegen die laufenden Geschäftskontrollen sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und der statutengemäßen Verwendung.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfung die Bestimmungen des § 11 Abs. 8-10 sinngemäß.
§ 15 Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Führungskomitee ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Über Aufforderung durch das Führungskomitee binnen sieben Tagen macht der Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.
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