Vereinsstatuten

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „Kulturverein Jonathan Bazar“.
Er hat seinen Sitz in Traun /Oberösterreich und erstreckt seine  Tätigkeit auf das Bundesgebiet der Republik Österreich.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.

§ 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat unter anderem folgenden Ziele:

  1. Die Bewahrung der Werte der Vereinmitglieder nach einem zu erstellenden  kulturellen, sportlichen, sozialen und humanitären Plan;
  2. die Förderung der Integration  behinderter Personen in der Gesellschaft;
  3. Die Vermittlung der allgemeinen Werte der Gastfreundschaft, Liebe, Solidarität und Gemeinnützigkeit an die Kinder;
  4. Die Gewährleistung  allgemeiner  Gemeinnützigkeit durch Setzung humanitärer Akte

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweck

Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2  und  3 genannten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen:

  1. Die Organisation kultureller und sportlicher Veranstaltungen;
  2. Durchführungen von Versammlungen und Diskussionen;
  3. Die Herausgabe von Publikationen;

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
  2. Spenden und Zuwendungen;
  3. Geschenke, Förderungsbeiträge, Vermächtnisse;
  4. Verkauf  von  Mitgliedskarten  sowie Eintrittsgelder  von Vereinsveranstaltungen.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder (zahlende  Mitglieder) und Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, insbesondere auch den festgesetzten Mitgliedsbeitrag bezahlen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Leitungen und Einrichtungen des Vereines  in  Anspruch nehmen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Dienste um den Verein ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied können alle physischen Personen, juristischen Personen und Rechtsfähige Personengesellschaften werden.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet das Führungskomitee (der Vorstand). Die  Aufnahme kann ohne Angabe von  Gründen verweigert werden.

Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Führungskomitees durch dieses. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereines bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch  die Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen, Rechtsfähigen Personen und Gesellschaften durch Verlust  der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss
  2. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem  Führungskomitee  mindestens  drei Monate  vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.  Für die Rechtzeitigkeit ist das ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  3. Das Führungskomitee kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger  Mahnung und Festsetzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.  Die Verpflichtung der Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Führungskomitee  auch wegen grober  Verletzung  anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften  Verhaltens verfügt werden.
  5. Die Aberkennung  der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem im Abs. Punkt 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Führungskomitees beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck  des Vereins Abbruch erleiden können. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), das Führungskomitee (§§ 11-13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche   Generalversammlung findet zweimal jährlich (in jedem Halbjahr) statt

Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf  Beschluss des Führungskomitees, der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindesten 1/10 der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzubringen.

Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei einer Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung Erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der  Vize-Präsident. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Führungskomitees den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

Als oberstem Organ des Vereines obliegt der Generalversammlung die Beratung und Entscheidung über alle wichtigen Fragen bezüglich der ideologischen, theoretischen und methodischen Entscheidungen, sowie die Beratung und Entscheidung über alle Fragen bzgl. der  Organisation und der Tätigkeit des Vereines.

Die Generalversammlung hat weiters folgende Aufgaben:

  1. Die Entgegennahme und die  Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
  2. Die Beschlussfassung über den Voranschlag.
  3. Die Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
  4. Die Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.
  5. Die Entlastung des Führungskomitees.
  6. Die Festsetzung der Höhe der Beitragsgebühr und der Mitgliedsbeiträge.
  7. Die Verleihung und Aberkennung der Mitgliedschaft.
  8. Die Beschlussfassung  über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
  9. Die Beratung und Beschlussfassung über sonstige  auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Führungskomitee

Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem

Präsidenten, seinem Vize-Präsidenten,  dem Generalsekretär und dem Generalsekretärstellvertreter, dem Generalkassier und dem Generalkassierstellvertreter.

Das Führungskomitee wird von der Generalversammlung gewählt. Das Führungskomitee hat bei Ausscheiden eines gewählten  Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbare Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der  nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche  Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig  sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Das Führungskomitee wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar langer Zeit verhindert, hat jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von Ihnen anwesend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vize- Präsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder  mehrheitlich dazu bestimmen.

Ausser durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs 9) und Rücktritt (Abs 10).

Die Generalversammlung kann jederzeit das gesamte Führungskomitee oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Mit Enthebung tritt die Bestellung des neuen Führungskomitee bzw. Mitglieds des Führungskomitees in Kraft.

Die Mitglieder des Führungskomitees können jederzeit schriftlich  ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Führungskomitee, im Fall des Rücktritts des gesamten Führungskomitees an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wir erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgaben des Führungskomitees

Dem Führungskomitee obliegt die Leistung des Vereins. Er ist das „Leistungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgenden Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages über die Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses(=Rechnungslegung);
  2. Vorbereitung der Generalversammlung;
  3. Einberufung der ordentlichen und  ausserordentlichen Generalversammlung;
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  5. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und ausserordentlichen Vereinsmitgliedern;
  6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;
  7. Die Durchführung der  Entscheidungen und Beschlüsse der Generalsammlung
  8. Die Ausarbeitung der inneren Ordnungsvorschriften und Regelungen des Vereines
  9. Die Ausarbeitung eines Aktivitätsprogramms des Vereines, sowie die Organisation spezieller Kommissionen zur Problemlösung.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Der Generalsekretär unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  2. Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Er führt den Vorsitz der Generalversammlung und des Führungskomitees. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten und des Generalsekretärs, in Geldangelegenheiten  (=vermögenswerte Disposition) des Präsidenten und des Generalkassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern des Führungskomitees und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Mitglieds des Führungskomitees.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach aussen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den im Abs.2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Führungskomitees fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Der Vize-Präsident vertritt den Präsidenten im Falle seiner Verhinderung. Er arbeitet in enger Kooperation mit dem  Präsidenten zusammen.
  6. Der Generalsekretär führt das Protokoll der Generalversammlung und des Führungskomitees. Er organisiert Forumsgespräche und Diskussionskonferenzen, Veröffentlichungen, kulturelle und sportliche Veranstaltungen des Vereines und arbeitet eng mit den anderen Mitgliedern des Führungskomitees zusammen.
  7. Der Generalkassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  8. Im Falle der Verhinderung treten anstelle des Präsidenten, des  Generalsekretärs oder des Generalkassier ihre Stellvertreter.

§ 14 Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die  Dauer von einem Jahr gewählt.  Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung  – angehören, deren Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Den Rechnungsprüfern obliegen die laufenden Geschäftskontrollen sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und der statutengemäßen Verwendung.

Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfung die Bestimmungen des § 11 Abs. 8-10 sinngemäß.

§ 15 Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

Das  Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern  zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Führungskomitee ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht.  Über Aufforderung durch das Führungskomitee binnen sieben Tagen macht der Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.

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